19 464 Z. 121 ff.). Gefragt, wie sie dies hätten einschätzen können, zumal sie nach eigenen Angaben keine Pflicht zur Begleitung der Sanierungsmassnahmen gehabt hätten, erklärte der Beschuldigte 2, sie seien in dieser Zeit im Austausch mit AF.________ und an den Generalsversammlungen gewesen, wobei immer beteuert worden sei, die Sanierungsmassnahmen seien in der Umsetzung. Die Sanierungsmassnahmen seien denn auch laufend umgesetzt worden (pag. 19 465 Z. 130 ff.). Sie hätten aber keine Pflicht; es sei freiwillig und der Sache geschuldet, dass man immer im Austausch sein könne (pag. 19 465 Z. 137 f.).