52 geschickt habe (pag. 19 464 Z. 119). Auf Frage, wie sie die Fortführungsfähigkeit zwischen dem Bericht vom 24. August 2015 und der Überschuldungsanzeige im Frühling 2016 hätten beurteilen können, antwortete der Beschuldigte 2, die Sanierungsmassnahmen seien beschlossen und umgesetzt worden. Die Sanierungsmassnahmen hätten klar gezeigt, dass die Fortführungsfähigkeit gegeben sei (pag. 19 464 Z. 121 ff.).