Vor oberer Instanz gab der Beschuldigte 2 zusammengefasst zu Protokoll, seiner Meinung nach sei klar, dass sie keine Pflicht gehabt hätten, die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen zu prüfen. Sie hätten die Sanierungsmassnahmen beurteilen und prüfen müssen, ob damit die Fortführung garantiert und sichergestellt werden könne. Das sei auch von der Staatsanwaltschaft bestätigt worden. Die Umsetzung müssten sie gemäss den Standards, die von ihnen zu beachten seien, nicht prüfen. Sie hätten keine Pflicht dazu. Deshalb sehe er keine Pflichtverletzung; sie hätten im Interesse der Gläubiger gehandelt (pag. 19 464 Z. 94 ff.