18 502 Z. 76). Er erklärte noch, «seit dem Fall» mit keinem der [ehemaligen] Mitbeschuldigten ausser dem Beschuldigten 3 noch Kontakt gehabt zu haben und auf Frage, ob der Beschuldigte 3 ihm hierarchisch unterstellt gewesen sei, dass es eine schwierige Konstellation gewesen sei. Der Beschuldigte 3 habe in zwei Niederlassungen gearbeitet (pag. 18 502 Z. 94 und Z. 103 f.). 18.1.2 Oberinstanzliche Einvernahme vom 27. Januar 2025 (pag. 19 462 ff.) Vor oberer Instanz gab der Beschuldigte 2 zusammengefasst zu Protokoll, seiner Meinung nach sei klar, dass sie keine Pflicht gehabt hätten, die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen zu prüfen.