42 Z. 500 ff.). Gefragt, ob er sich als zuständiger Revisor der O.________ (Sportclub) AG etwas vorzuwerfen habe oder ob er das Gefühl habe, jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und seinen Pflichten nachgekommen zu sein, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe sich auf keinen Fall etwas vorzuwerfen. Sie hätten nach ihrer Berufspraxis und stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt (pag. .________(Initialen) 42 Z. 512 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme vor der ersten Instanz vom 6. Juni 2022 wollte der Beschuldigte 2 keine Ergänzungen mehr machen (pag. 18 502 Z. 76).