38 Z. 336 ff.). Gefragt, inwiefern vergangene Investitionen etwas über die zukünftige Zahlungsfähigkeit aussagen würde, erklärte der Beschuldigte 2, es sage, dass jemand bereit sei zu investieren. AF.________ habe auch gesagt, hierfür bereit zu sein, weswegen sie keine Zweifel an diesen Aussagen gehabt hätten (pag. .________(Initialen) 38 Z. 350 ff.). Auf Frage, weshalb man nicht eingeschritten sei, als das in der Finanzierungserklärung erwähnte Darlehen über CHF 500'000.00 nicht wie vorgesehen bis spätestens am 31. Oktober 2015 der O.________ (Sportclub) AG überwiesen worden sei, sagte der Beschuldigte 2, sie hätten keine Anhaltspunkte gehabt, dass das Geld nicht überwiesen worden und AF.