49 210 f., Z. 215 und Z. 218 ff.). Das Darlehen hätte – je nach dem ob man den Abschluss hätte machen können per 31. Dezember [2015] – dazu beigetragen, dass die Überschuldung auch bilanztechnisch nicht mehr da gewesen wäre oder sich verkleinert hätte (pag. .________(Initialen) 34 Z. 224 ff.). Gefragt, inwiefern er überprüft habe, dass AF.________ zahlungsfähig sei, sagte der Beschuldigte 2 aus, sie hätten im Vorfeld verschiedene Gespräche geführt. AF.________ habe man auf dem Platz BK.________(Ortschaft) gekannt; er habe eine Anwaltskanzlei gehabt.