Weiter sagte der Beschuldigte 2 aus, es sei sicher der Fall gewesen, dass dem Verwaltungsrat die Überschuldungssituation per 30. Juni 2015 seit dem 1. September 2015 bekannt gewesen sein müsse; es habe ja einen Reviewbericht gegeben, wo dies dringestanden sei. Auch in der Finanzierungserklärung sei dies dringestanden. Diese sei von zwei VR-Mitgliedern unterzeichnet worden, AF.________ und I.________, diese zwei hätten es sicher gewusst (pag. .________(Initialen) 33 Z. 187 ff. und pag. 34 Z. 193 f.).