und Z. 166). Betreffend die Überschuldung per 30. Juni 2015 und ausbleibende Benachrichtigung des Richters brachte der Beschuldigte 2 vor, man habe Sanierungsmassnahmen eingeleitet und die Situation habe so ausgesehen, dass die Überschuldung bis 30. Juni 2016 hätte beseitigt werden können (pag. .________(Initialen) 32 Z. 129 ff.). Im Weiteren verwies der Beschuldigte 2 auf die Stellungnahme vom 19. November 2019 (pag. .________(Initialen) 32 Z. 135 f. und Z. 139). Er sei dabei gewesen, als man den Bericht dem Verwaltungsrat zugestellt habe und diesen darin darauf (gemeint: die Pflichten gemäss Art. 725 OR) hingewiesen habe. Ansonsten habe der Beschuldigte 3 mit AF.