30 Z. 70 ff.). Der Vorwurf, wonach aufgrund der Überschuldung und fehlenden begründeten Aussicht auf Sanierung die Überschuldungsanzeige beim zuständigen Gericht hätte eingereicht werden müssen und er selbst, indem er dies unterlassen habe, die Verschlimmerung der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG zumindest in Kauf genommen habe, stimme so nicht. Die Sanierungsmassnahmen seien aufgegleist gewesen, einen Teil habe man bereits umgesetzt, ein anderer Teil sei noch im Fluss gewesen, insbesondere die Transfergeschichten.