Der Beschuldigte 2 brachte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vor, Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben zu haben, weil er grundsätzlich mit der Anschuldigung nicht einverstanden sei, wonach sie zu spät gewesen seien. Die Fortführungsfähigkeit sei bis zu dem Moment, als sie sich selbst entschieden hätten, den Richter zu benachrichtigen, immer gegeben gewesen (pag. .________(Initialen) 30 Z. 55 ff.). Sie hätten den Zwischenabschluss per 30. Juni 2015 getätigt aufgrund des Aktionärswechsels und dabei eine Überschuldung festgestellt. Anschliessend habe man verschiedene Massnahmen mit dem Hauptaktionär AF.