45 schlossen. (5) Die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen seien während der Dauer der vorliegenden Vereinbarung gestundet. (6) Die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen dürften weder vollständig noch teilweise bezahlt, noch durch Verrechnung oder Neuerung getilgt, noch neu sichergestellt werden. (…). (12) Der Gläubiger habe keinen Anspruch darauf, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft während der Dauer der Vereinbarung die Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung unterlasse (pag. 07 002 055 f.).