Die aus den beiden ersten Ziffern entstehenden Forderungen des Gläubigers würden gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt. Für den Fall der Konkurseröffnung und den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verzichte der Gläubiger auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger und zur Deckung allfälliger Liquiditäts-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt werde. (4) Die Zinsen seien im Rangrücktritt nicht einge-