Unabhängig von der aktuell und zukünftig bestehenden Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft leistet der Gläubiger nach Massgabe der Liquidität, spätestens aber bis am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung." (3) Die aus den beiden ersten Ziffern entstehenden Forderungen des Gläubigers würden gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt.