725 Abs. 2 OR werde das Folgende vereinbart. "(1) Der Gläubiger stellt die zur Sicherstellung der ständigen Zahlungsbereitschaft notwendige Liquidität bis zum Ende der Saison 2015 / 2016 in Form von nachrangingen Darlehen zur Verfügung, falls die aus der Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Liquidität nicht ausreichen sollte. (2) Unabhängig von der aktuell und zukünftig bestehenden Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft leistet der Gläubiger nach Massgabe der Liquidität, spätestens aber bis am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung." (3)