Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass gemäss dem am 31.05.2016 beim Gericht eingegangenen Bericht der Sachwalterin BU.________ AG (vgl. diesen pag. 04 001 046 ff.) nebst dem Verstoss gegen Weisungen und den Befürchtungen einer Verschlechterung der Vermögenslage bei der Schuldnerin insbesondere nicht ansatzweise Aussichten auf eine Sanierung oder den Abschluss eines Nachlassverfahrens bestünden. Die Nachlassschuldnerin habe sich mit Schreiben vom 06.06.2016 diesem Antrag nicht widersetzt und habe die Konkurseröffnung beantragt.