Die Lizenzkommission stützte ihren Entscheid vom 23.09.2015 auf den Vorbescheid des Licensing Managers BO.________ vom 14.09.2015. Diesem kann unter anderem entnommen werden, dass die O.________ (Sportclub) AG am 14.08.2015 noch nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht hatte, sondern vom Licensing Manager mehrfach Unterlagen nachverlangt werden mussten. Weiter geht aus dem Vorbescheid hervor, dass sich das Aktionariat der O.________ (Sportclub) AG vor der Übernahme der Aktienmehrheit durch AF.________ wie folgt zusammengesetzt hatte: - BL.________ AG 38.62 % - AI.________ 16.66 % - G._