Es sei Berufspraxis, dass bei Feststellung einer Überschuldung dem Verwaltungsrat einige Wochen Zeit gelassen werden müsse, um Sanierungs- bzw. Finanzierungsmassnahmen umzusetzen. Da sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass die Bonität und der Zahlungswille von AF.________ gegeben seien, hätten sie die Frist als zweckmässig betrachtet. Gefragt, ob sie mit AF.