37 Auf die Frage, ob sie die Zeitspanne zwischen dem Feststellen der offensichtlichen Überschuldung und der spätesten Einzahlung des Darlehens am 31.10.2015 als angemessen erachtet hätten, antworteten die Revisoren, aufgrund der damaligen Situation und der Liquiditätsplanung sei ihnen diese Frist angemessen erschienen. Es sei Berufspraxis, dass bei Feststellung einer Überschuldung dem Verwaltungsrat einige Wochen Zeit gelassen werden müsse, um Sanierungs- bzw. Finanzierungsmassnahmen umzusetzen.