__ getroffen und die geplanten Sanierungsmassnahmen besprochen. Bis zum 14.04.2016 habe ihnen jedoch kein Finanzierungsnachweis gezeigt werden können, ebenso hätten sie keine Unterlagen zum Abschluss per 31.12.2015 erhalten. "Die Revisionsstelle hat nur eine sehr begrenzte Möglichkeit, bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung einer Gesellschaft Fristen zur Sanierung einzuräumen. Gemäss unseren Berufsnormen und konkret dem Schweizerischen Prüfungsstandard PS290 lit. HH soll der revisionspflichtigen Gesellschaft eine Frist von 4 bis 6 Wochen ab Feststellung der begründeten Besorgnis einer Überschuldung eingeräumt und nicht überschritten werden.