dargelegt sei, dass eine wesentliche Unsicherheit bestehe, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufwerfe. "Würde die Fortführung der Unternehmung verunmöglicht, müsste der Semesterabschluss auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden. Dadurch könnte sich der Betrag der ausgewiesenen Überschuldung erhöhen und die Rangrücktrittsvereinbarung könnte nicht mehr ausreichend sein, und die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 OR wären zu befolgen. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet würde." (pag. 04 001 123 f. = 07 002 038). Im Anhang steht unter dem Titel 'Fortführungsfähigkeit':