Würde die Fortführung der Unternehmenstätigkeit verunmöglicht, müsste die Jahresrechnung auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden. Damit entstünde zugleich begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR bzw. dass die vollzogene Aktienkapitalerhöhung nicht mehr ausreichen würde, und es wären die entsprechenden Vorschriften zu beachten." Unterzeichnet wurde dieser Bericht durch C.________ als leitender Revisor und von BI.________ als Revisor (pag. 04 001 060 ff. = 07 002 007 ff.). Im Anhang steht unter dem Titel 'Fort-