"Gerade in der Situation, wo die Revisionsstelle zum Schluss kommt, den Richter nicht zu benachrichtigen, wären ausführliche Überlegungen und Dokumentationen zu den Veräusserungswerten angebracht. Eine rein gedanklich gezogene Bilanz dürfte in so einer Situation nicht ausreichen." (pag. 09 003 006). 17.3 Dokumente der AL.________(Revisionsstelle) AG (pag. 18 823 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) 2.3.1. Vor Eröffnung des Strafverfahrens