Eine entsprechende Dokumentation der Überlegungen befinde sich jedoch in den Prüfungsunterlagen nicht und sei weder im Schreiben an den Konkursrichter vom April 2016 noch in der schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft aufgeführt. Dies führe zum Schluss, dass die Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten, wenn überhaupt, nur unzureichend vorhanden gewesen sei. "Gerade in der Situation, wo die Revisionsstelle zum Schluss kommt, den Richter nicht zu benachrichtigen, wären ausführliche Überlegungen und Dokumentationen zu den Veräusserungswerten angebracht.