Der Prüfungsstandard PS290 führe weiter aus, wie bei einem fehlenden Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten durch die Revisionsstelle vorzugehen sei. Diese müsse in einem vereinfachten Verfahren zum Nachweis der Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellen, falls der Verwaltungsrat das nicht tue. Auch diesbezüglich hätten die Beschuldigten ihre Pflichten nicht erfüllt. Eine eigentliche Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten sei nicht erstellt worden, gemäss