Die Pflichten der Revisionsstelle bei einer festgestellten Überschuldung würden neben den gesetzlichen Vorgaben von Art. 728c OR bzw. 729c OR u.a. im einschlägigen Prüfungsstandard PS290 geregelt. Dort werde beispielsweise festgehalten, dass die Revisionsstelle die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen zu beurteilen habe. Entsprechend hätten die zuständigen Revisoren nicht nur das Vorhandensein und die Ausgestaltung von Sanierungsmassnahmen, sondern auch die Wirksamkeit und damit deren Umsetzung zu prüfen. Die zuständigen Revisoren hätten diese Prüfung in vielerlei Hinsicht unterlassen: Es sei nicht geprüft worden, ob AF.