725 Abs. 2 OR erstmal Genüge zu tun. Auch in Bezug auf die benötigten flüssigen Mittel wäre die O.________ (Sportclub) AG auf das nachrangige Darlehen angewiesen gewesen, was sich aus dem Liquiditätsplan ergebe. Spätestens im Dezember 2015 hätte der Bestand an flüssigen Mitteln ohne dieses Darlehen nicht mehr ausgereicht, um die laufenden Ausgaben wie Löhne oder Kreditoren zu decken. Die O.________ (Sportclub) AG sei auf Basis des Liquiditätsplans illiquide gewesen. "Umso mehr kann es nicht nachvollzogen werden, dass es die Revisionsstelle unterliess, die fristgerechte Überweisung des nachrangigen Darlehens mit der nötigen Sorgfalt zu überprüfen und darauf zu bestehen.