zum Transferfenster fänden. Es möge eine nachvollziehbare Überlegung sein, dass dem Präsidenten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, seine Spieler im Januar 2016 zu möglichst hohen Preisen verkaufen zu können. "Unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes reicht dies jedoch nicht aus. Vage Hoffnungen vermögen das Herauszögern der Richterbenachrichtigung nicht zu rechtfertigen." Es hätten auch die entsprechenden Rahmenbedingungen für das Zuwarten geschaffen werden müssen. Bereits aus dieser Perspektive wäre es essentiell gewesen, das Darlehen mit Rangrücktritt über CHF 500'000.00 bis Oktober 2015 zu erhalten und damit den Anforderungen von Art. 725 Abs. 2 OR erstmal Genüge zu tun.