Dementsprechend habe die Revisionsstelle denn auch, als sie im April 2016 schliesslich den Richter benachrichtigt habe, auch nur das Vorhandensein der Finanzierungserklärung als Grund für das damalige Unterlassen der Benachrichtigung genannt. Von der Aussage, dass die O.________ (Sportclub) AG zu Veräusserungswerten nicht überschuldet gewesen sei, sei nichts zu lesen.