_ geschätzt, für CHF 600'000.00, verkauft worden. Den Wert, den die O.________ (Sportclub) AG im Veräusserungsfall erhalten dürfte, sei nochmals kleiner und damit vernachlässigbar gering, da die Spieler im Konkursfall nach Ablauf der Sicherstellungsfrist nach Art. 337a OR ablösefrei wechseln könnten und dem Verein die Lizenz entzogen werde. Dementsprechend habe die Revisionsstelle denn auch, als sie im April 2016 schliesslich den Richter benachrichtigt habe, auch nur das Vorhandensein der Finanzierungserklärung als Grund für das damalige Unterlassen der Benachrichtigung genannt.