_, die CHF 500'000.00 zu überweisen, und der genehmigten Kapitalerhöhung über CHF 150'000.00 sei die Fortführung des Betriebs gesichert gewesen. Dazu, so der Revisor der Staatsanwaltschaft, sei als erstes zu erwähnen, dass bei der Erstellung des Zwischenabschlusses nicht etwa auf den Marktwert, sondern gemäss Wortlaut von Art. 725 Abs. 2 OR auf den Veräusserungswert abzustellen sei. Der Veräusserungswert widerspiegle denjenigen Wert des Aktivums, der im Konkurs erhältlich sei. In der Regel wirke sich die Situation (Zeitdruck, schlechte Verhandlungsposition etc.) negativ auf den Wert des Aktivums aus, was bei BF.