09 003 001). Es sei sinngemäss vorgebracht worden, der Marktwert der Spieler zum Zeitpunkt der Überschuldung per 30.06.2015 sei genug hoch gewesen, um die ausgewiesene Unterdeckung zu kompensieren. Anders ausgedrückt sei zu Veräusserungswerten gar keine Überschuldung vorgelegen, daher habe der Richter nicht benachrichtigt werden müssen. Die Bilanz zu Veräusserungswerten habe man "hypothetisch im Kopf" gemacht, so die beiden Beschuldigten. In Anbetracht des Portfoliowerts der Spieler, des korrigierten Budgets, den Aussagen von AF.________, die CHF 500'000.00 zu überweisen, und der genehmigten Kapitalerhöhung über CHF 150'000.00 sei die Fortführung des Betriebs gesichert gewesen.