Selbst als die entsprechenden Fristen abgelaufen waren, wurde nicht der Richter benachrichtigt, sondern weiterhin an den nicht umgesetzten Sanierungsmassnahmen festgehalten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wurde die Sanierung der Gesellschaft jedoch immer mehr zu einer vagen Hoffnung als zu einem konkret umsetzbaren Plan und so verstrich schlussendlich zu viel Zeit zwischen der festgestellten Überschuldung und der ersatzweisen Benachrichtigung des Richters durch die Revisionsstelle." (pag. 09 002 021).