Abschliessend führte der Revisor aus: "Meines Erachtens wurde bei der O.________ (Sportclub) AG auf Grund geplanter, jedoch unsicherer Sanierungsmassnahmen der richtige Moment der Benachrichtigung des Richters verpasst. Da der Betrieb unbedingt aufrechterhalten bleiben sollte, plante der Verwaltungsrat verschiedene Massnahmen, deren Realisierbarkeit jedoch mit einer erhöhten Unsicherheit behaftet war. Selbst als die entsprechenden Fristen abgelaufen waren, wurde nicht der Richter benachrichtigt, sondern weiterhin an den nicht umgesetzten Sanierungsmassnahmen festgehalten.