Allerspätestens nachdem die geplanten Massnahmen bis Ende Oktober 2015 nicht oder nur unzureichend umgesetzt wurden (..) hätte die Revisionsstelle, da der Verwaltungsrat weiter untätig blieb, Anfang November 2015 [Anm.: Hervorhebung beigefügt] ersatzweise den Richter benachrichtigen müssen." (pag. 09 002 014 ff.). Gefragt, ob die Buchhaltung der O.________ (Sportclub) AG in den Jahren 2014 bis 2016 ordnungsgemäss geführt worden sei, antwortete der Revisor, am 30.06.2015 sei der letzte Zwischenabschluss gemacht worden. "Ab diesem Zeitpunkt befinden sich keine Buchhaltungsdokumente in den Unterlagen." Am 27.05.2016 habe AS.