Die Beurteilung und insbesondere die Überprüfung der kurzfristigen finanziellen Sanierungsmassnahmen seien durch die zuständigen Prüfer der AL.________(Revisionsstelle) AG nur unzureichend erfolgt. So seien die Sanierungsmassnahmen zwar rechnerisch geprüft und gegen die bestehende Überschuldung aufgewogen worden, doch sei bei der Überprüfung der Bonität von AF.________ nur eine unzureichende Prüfsicherheit erreicht worden. "Sich in dieser Situation rein auf den Ruf und die Erfahrung einer Person zu verlassen, greif zu wenig weit. (…). Hier hätte es zwingend Sicherheit in Form von glaubwürdigen und aussagekräftigen Vermögensnachweisen gebraucht."