rasch auszuräumen. Am 16.02.2016 habe die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat wegen begründeter Besorgnis der Überschuldung eine Frist von 20 Tagen zur Erstellung der Bilanz per 31.12.2015 gesetzt, am 11.03.2016 habe sie eine 'Nachfrist' bis am 24.03.2016 gewährt und am 15.04.2016 schliesslich den Richter benachrichtigt. Es sei zwar nicht Aufgabe der Revisionsstelle, die Erfolgsaussichten von Sanierungsplänen im Hinblick auf einen Konkursaufschub zu beurteilen. Hingegen werde sie im Hinblick auf ihre eigene, subsidiäre Anzeigepflicht nach Art. 728c Abs. 3 OR die kurzfristigen finanziellen Massnahmen zur Beseitigung der Überschuldung beurteilen müssen.