09 002 011 ff.). In Bezug auf die Revisionsstelle führte der Revisor aus, die AL.________(Revisionsstelle) AG habe den Bericht zur prüferischen Durchsicht des Zwischenabschlusses per 30.06.2015 am 24.08.2015 erstellt. In diesem Bericht sei die bestehende Überschuldung erwähnt worden. Als Grund für die 'Nicht- Benachrichtigung' des Richters sei auf die Finanzierungserklärung mit Rangrücktrittsvereinbarung hingewiesen worden. Weiter sei auf die bestehende Unsicherheit der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens hingewiesen worden.