Gefragt, ab welchem Zeitpunkt der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle den Richter hätte benachrichtigen müssen, antwortete der Revisor in Bezug auf den Verwaltungsrat, es sei vor allem auf die Umsetzung von sofort realisierbaren und wirksamen Massnahmen angekommen. Zu den Massnahmen auf Basis des Abschlusses 30.06.2015 sei zu sagen, dass insgesamt CHF 150'000.00 bei der O.________ (Sportclub) AG einbezahlt worden seien, ob AF.________ sein Wandelrecht indes jemals wahrgenommen habe und der Gesellschaft das Kapital tatsächlich in Form von Eigenkapital zur Verfügung gestanden sei, sei unsicher.