Daran habe auch der potentielle Rangrücktritt nichts zu ändern vermögen. Die Massnahme sei jedoch trotzdem mindestens teilweise geeignet gewesen, die finanzielle Krisensituation zu überwinden. "Durch den Rangrücktritt im Umfang der bilanziellen Überschuldung würden die bestehenden übrigen Gläubiger grundsätzlich schadlos gehalten werden und die O.________ (Sportclub) AG erhielte Zeit, die restlichen Sanierungsmassnahmen umzusetzen." Die Erfolgsaussichten seien im Wesentlichen von AF.________ abhängig gewesen, daher stehe die Frage nach dessen Bonität im Vordergrund.