___ (Liga)' von CHF 90'000.00 gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe wohl von einer Realisierung der Aktienkapitalerhöhung und von der Auszahlung durch die R.________ (Liga) ausgegangen werden dürfen. Die Finanzierungserklärung und das damit einhergehende Darlehen stellten dagegen keine Sanierungsmassnahme im engeren Sinne dar. Es habe der O.________ (Sportclub) AG jedoch zusätzlich liquide Mittel verschafft, jedoch die bilanzielle Überschuldung nicht beseitigt. Daran habe auch der potentielle Rangrücktritt nichts zu ändern vermögen.