09 002 007 f.). Der Verwaltungsrat dürfe trotz festgestellter Überschuldung den Gang zum Richter für eine Zeitspanne von vier bis sechs Wochen aufschieben, sofern konkrete Aussichten auf eine kurzfristige Sanierung (Beseitigung der Überschuldung durch kurzfristig realisierbare, sofort bilanzwirksame Sanierungsmassnahmen) bestünden. Es müsse eine dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet und deren Ertragskraft wiederhergestellt werden können. Spekulationen, übertriebene Erwartungen oder blosse Hoffnungen auf eine baldige Sanierung vermöchten ein Hinauszögern der Überschuldungsanzeige nicht zu rechtfertigen.