09 002 006 f.). Im nächsten Abschnitt ging der Revisor der Frage nach, ob bei den vorliegenden Sanierungsmassnahmen Aussicht auf eine kurzfristig realisierbare Sanierung bestanden habe. In seiner Antwort prüfte der Revisor zunächst, welche der Massnahmen auf Basis des Abschlusses per 31.12.2014 umgesetzt wurden (1) und welche der Massnahmen auf Basis des Abschlusses per 30.06.2015 (2). In einem weiteren Schritt zog er dann seine Schlussfolgerungen zu den jeweiligen Sanierungsmassnahmen, die er wiederum unterteilte in die per 31.12.2014 (3) und in die per 30.06.2015 (4) (pag. 09 002 007 ff.). Zu (1): Die Aktienkapitalerhöhung sei nach kurzer Zeit durchgeführt worden.