"Mit der bedingten Kapitalerhöhung, der Finanzierungserklärung sowie des ausserordentlichen Ertrags sollte die Liquidität der Gesellschaft bis 30.06.2016 sichergestellt, die Überschuldung teilweise beseitigt und der Gang zum Richter vermieden werden. Die organisatorischen Sanierungsmassnahmen sollten darüber hinaus die Fortführungsfähigkeit der O.________ (Sportclub) AG sicherstellen. Bei einigen der oben aufgeführten Massnahmen handelte es sich um geplante und zum Zeitpunkt der Überschuldungsfeststellung noch nicht umgesetzte Massnahmen." (pag. 09 002 006 f.).