09 002 003 f.). "Der damalige Verwaltungsrat hätte spätestens per 14.03.2015 (der Revisionsstellenbericht zum Jahresabschluss 2014 datiert vom 06.03.2015) Kenntnis von der Überschuldung per 31.12.2014 haben können. Wahrscheinlich hatte er jedoch bereits früher Kenntnis darüber, da der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzung am 03.03.2015 eine genehmigte Kapitalerhöhung beschloss und davon auszugehen ist, dass er dies im Bewusstsein der finanziellen Notsituation tat. Die Überschuldungssituation per 30.06.2015 kannte AF.________ per 04.08.2015 und I.________ per 14.08.2015 (Datum der Unterschrift auf der Finanzierungserklärung). Der Rest des Verwaltungsrats hätte mit dem Erhalt des