Erläuternd führte der Revisor weiter aus, bei einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR habe der Bilanzverlust das Aktienkapital vollständig aufgezehrt, die vorhandenen Aktiven deckten das Fremdkapital nur noch teilweise. Dieser Fremdkapitalüberhang werde durch ihn als 'Deckungslücke' bezeichnet und entspreche der jeweiligen Überschuldung. Die tatsächliche Höhe der 'Deckungslücke' per 30.06.2015 sei umstritten, da in der Strafanzeige mutmasslich fehlende Abgrenzungsbuchungen