Was die im Berufungsverfahren zu den Akten erkannten Beweismittelergänzungen (E. 3. hiervor) betrifft, wird auf eine Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet. Es wird darauf – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung durch die Kammer (E. 19 hiernach) eingegangen. 17.1 Dokumente (pag. 18 811 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) 2.1. Anzeige und weitere Unterlagen des Konkursamts 2.1.1. Anzeige vom 28.08.2018