17. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten objektiven Beweismittel sehr sorgfältig und umfassend zusammengefasst (pag. 18 811 ff. und pag. 18 848, S. 17 ff. und S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); diese Ausführungen werden zum besseren Verständnis ab E. 17.1 hiernach punktuell wiedergegeben (Hervorhebungen im Original). Was die im Berufungsverfahren zu den Akten erkannten Beweismittelergänzungen (E. 3. hiervor) betrifft, wird auf eine Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet.