___ (Sportclub) AG im Zentrum, wobei die diesbezüglichen Vorwürfe – wie bereits dargelegt – nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung ist weder möglich noch erforderlich, jedes Aktenstück detailliert wiederzugeben. Für die Gesamtheit der Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Im Folgenden werden insbesondere jene objektiven und subjektiven Beweismittel hervorgehoben, deren Inhalt zur Beurteilung der Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten als Mitglieder der Revisionsstelle eine zentrale Bedeutung zukommt.