Auch ist unbestritten, dass die beiden Revisoren Kenntnis von der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG per 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 hatten und den Verwaltungsrat schriftlich darauf aufmerksam machten. Die Beschuldigten 2 und 3 bestreiten im Wesentlichen den Vorwurf jeglichen Fehlverhaltens und machen geltend, ihre Pflichten als Revisoren gemäss Gesetz und Berufsstandards stets gewahrt zu haben. In diesem Zusammenhang wird bestritten, dass ihnen eine Pflicht zur Kontrolle der Umsetzung der vom Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG beschlossenen Sanierungsmassnahmen zugekommen sei.